Bundestagswahl am 23.02.2025
Informationen zur Bundestagswahl 2025
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass die Zustellung der Briefwahlunterlagen erst nach Vorliegen der Stimmzettel erfolgen kann!
Hier können Sie den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025 beantragen.
Bekanntmachungen
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die BTW 2025
Aktives Wahlrecht (wer kann wählen?)
Nach § 12 Abs. 1 BWG
- alle die am Wahltag Deutsche i.S.d. Art. 116 GG sind,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, d.h. spätestens am 23.02.2007 geboren sind,
- seit drei Monaten (23.11.2024) in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, (Bei Rückkehr eines wahlberechtigten Auslandsdeutschen gilt die 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BWG nicht)
- und nicht vom Wahlrecht nach § 13 BWG ausgeschlossen sind.
Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis ist der 12.01.2025 (42. Tag vor der Wahl).
Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag bei der Meldebehörde des Marktes Kinding für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung gemeldet sind.
Frühestens am 13.01.2025, spätestens am 02.02.2025, wird die Wahlbenachrichtigung an jeden Wahlberechtigten versandt.
Briefwahl – Antragstellung
Die Antragstellung ist schriftlich, mündlich, per E-Mail, oder online unter www.kinding.de (keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich) nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung, nicht jedoch telefonisch möglich.
Ebenso können die Briefwahlunterlagen per Smartphone mit dem abgedruckten QR-Code auf Ihrem Wahlbenachrichtigungsbrief beantragt werden.
Bei Antragstellung für Dritte ist eine Vollmacht erforderlich, auch bei mündlicher oder elektronischer Antragstellung. Diese ist nicht mit Empfangsvollmacht auf dem Antrag auf Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte zu verwechseln.
Wahlscheine können bis Freitag, 21.02.2025, 15:00 Uhr beantragt werden, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahlsonntag, 15:00 Uhr.
Erteilung von Wahlscheinen (und Briefwahlunterlagen)
Es sind keine Voraussetzungen für eine Antragstellung (mehr) erforderlich.
Mit dem Wahlschein werden die Briefwahlunterlagen versandt bzw. ausgehändigt.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist frühestens bei Vorlage der Stimmzettel möglich.
Bei Aushändigung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen an andere Personen ist eine Empfangsvollmacht erforderlich (vgl. Rückseite Wahlbenachrichtigungskarte!). Es können jedoch für maximal vier Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen ausgehändigt werden.
Briefwahlunterlagen
Sie erhalten auf Ihren Antrag hin folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:
- Einen Wahlschein. Dieser muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Ist der Wahlschein automatisch erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein.
- Einen amtlichen Stimmzettel.
- Einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß).
- Einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss. Er enthält außerdem die Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder Wahlbezirk.
- Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert.
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder am besten direkt beim Markt Kinding abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.